Satzung

Zur ersten Orientierung über die Grundlagen unserer Vereinsarbeit haben wir hier für Sie einige Paragraphen mit einzelnen Unterpunkten aus unserer aktuellen Satzung zusammengestellt:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Blinden- und Sehbehindertenverein Solingen e.V. Die Kurzbezeichnung lautet: BSVS e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Solingen.

(3) Er ist im Vereinsregister des für Solingen zuständigen Amtsgerichts Wuppertal unter der Nr. VR 25615 eingetragen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Der Begriff „blind“ bezieht sich auf die gesetzliche Definition im SGB XII. Sehbehindert im Sinne dieser Satzung ist eine Person mit einem maximalen Sehvermögen von 3/10 auf dem besseren Auge.

§ 3 Zwecke und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Interesse blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter Menschen in Solingen. Der Verein strebt den Zusammenschluss dieser Personen im Gebiet der Stadt Solingen an.

(2) Zweck des Vereins ist es, alles dafür zu tun, dass blinde und sehbehinderte Menschen ein selbstbestimmtes und möglichst selbstständiges Leben führen und am gesellschaftlichen Leben in Solingen durch Integration, Inklusion und Rehabilitation in allen Lebensbereichen teilhaben können.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Behinderungsspezifische Beratung von Personen, die blind, sehbehindert oder von Blindheit bedroht sind
  • Förderung kultureller und sportlicher Angebote für blinde und sehbehinderte Menschen
  • Mitwirkung in städtischen Gremien und Kooperation mit kommunalen und überregionalen Organisationen
  • Förderung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen
  • Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen
  • Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen sowie von Angeboten zur Freizeitgestaltung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Betreiben eines Erholungshauses
  • Das Erholungshaus kann auch von blinden und sehbehinderten Personen nachrangig genutzt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.

(4) Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

(5) Der Verein ist ordentliches Mitglied im Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V. und gehört hierüber auch dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. an. Weitere Mitgliedschaften sind möglich.

§ 4 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Ein Mitglied darf in seiner Eigenschaft als Mitglied, außer unter den in Nr. 5 dieses Paragraphen genannten Ausnahmen, keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Alle Mitglieder des Vereins (einschließlich des Vorstands) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle im Gebiet der Stadt Solingen wohnenden, natürlichen Personen werden, die blind oder sehbehindert sind.

(2) Alle Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Wohl des Vereins fördern, sich für seine Ziele einsetzen, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach innen und außen wahren und ihn bei der Durchführung der Vereinsaufgaben unterstützen.

(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Der/die 1. Vorsitzende gibt die Neuaufnahme in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

(4) Die Rechte und Pflichten minderjähriger Mitglieder werden von deren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen.

(5) In Ausnahmefällen können auch blinde und sehbehinderte Personen in den Verein aufgenommen werden oder ordentliche Mitglieder bleiben, wenn sie außerhalb des Vereinsgebietes wohnen.

(6) Dem Mitglied wird bei Eintritt in den Verein ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.

§ 8 Fördernde Mitgliedschaft

(1) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen aller Art werden, die durch regelmäßige materielle Unterstützung und möglichst auch durch ehrenamtliche Mitarbeit zur Erfüllung des Vereinszwecks, der Ziele und der Vereinsaufgaben beitragen.

(2) Fördernde Mitglieder haben keine satzungsgemäßen Rechte und Pflichten.

(3) Die Förderer haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und seine Angebote zu nutzen.

(4) Der jährliche Beitrag soll die Höhe des Mitgliedsbeitrags nicht unterschreiten.

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle satzungsgemäßen Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Sie soll den Vorstand bei seiner Vereinstätigkeit durch Vorschläge und Anregungen konstruktiv unterstützen.